Richtlinien: Hochhäuser in Zürich

GGR Vorlage Nr 1726 (nur ein Aprilscherz?)

Städtebauliche Entwicklungsstudie Zug/Baar Schlussbericht

Bericht und Antrag des Stadtrates vom 1. April 2003

Diese Berichterstattung der Stadt offenbart den Widerspruch mit Belvedere - klick hier

Musterbauordnung für die Zuger Gemeinden

November 2002

§ 16 Anforderungen an Arealbebauungen:

b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild

d) Spiel- ... und Gemeinschaftsanlagen

 

Neue Bauordnung der Stadt Zug (Entwurf)

19. Juni 2007

§ 26 Aussichtsschutz

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die Aussichten gemäss Anhang 2 gewahrt werden


Anhang 2

Guggi: Innerhalb des Sichtfensters sind folgende Objekte ohne Beeinträchtigung sichtbar:

Kirche St. Michael, Kapuzinerturm, Rigi, ...

Ansonsten dürfen Einzelobjekte wie höhere Häuser in das Sichtfenster hineinragen, sofern der Bezug auf die Dachlandschaft der Altstadt und den Zugersee gewährleistet ist


Anhang 2

St. Michael, Artherstrasse: "Schützenswert sind die Perspektiven von den Orten, an denen die Strasse unmittelbar an den See führt: Kantonsspital, bei St. Karl, ..."


§ 30 Anforderungen an Arealbebauungen:

b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild

d) Spielplätze und Freizeitanlagen

e) zusammenhängende Quartierfreiräume


§ 32 Quartiergestaltungspläne

... bilden die Grundlage für die Ausarbeitung von Baulinien-, Arealbebauungs- und Bebauungsplänen ...


§ 54 Ortsbildschutzzone St.Michael/Frauensteinmatt

"Diese ist geprägt durch den zentralen Zurlaubenhof und dessen Umgebung sowie durch eine einmalige Mischung von baugeschichtlich und architektonisch hochwertigen Kirch-, Schul-, Fabrik- und Wohnbauten."

"Die Anordnung und das Erscheinungsbild müssen gewahrt bleiben."

"Neubauten müssen die bestehende Struktur räumlich sinnvoll ergänzen."


§ 61 Verweis auf kantonalen Seeuferschutzplan

 

Kantonaler Richtplan

2002

3.1.1. Der Kanton setzt die Gebiete Baarer-/Zugerstrasse und Industrie Rotkreuz als Standorte für Hochhäuser fest

3.1.5. Ausserhalb dieser Gebiete sind keine Häuser höher als 25m möglich

 

Kantonales Grundsatzpapier Hochhäuser

März 2002

Weist den Raum Baarerstrasse/Zugerstrasse als einziges für Hochhäuser geeignetes Gebiet in Zug und Baar aus.

 

Hochhauskonzept Zug/Baar

März 2003

S. 9: Baarer-/Zugerstrasse als Rückgrat der Siedlungsentwicklung

S. 19: Die Gesamtkonzeption der Stadtkulisse soll thematisiert werden. Der Nachweis ist überprüfbar mittels Photomontagen darzustellen. Die relevanten Standorte sind mit den Planungs- und Baubehörden zu vereinbaren.

S. 20: Die Einbindung in die nähere Umgebung soll volumetrisch überzeugen.

 

Leitplan Hochhausstandorte Zug/Baar

März 2003

Die Einbindung in die nähere Umgebung soll überzeugen.

Die Gestaltung ist auch auf die Fernwirkung auszurichten.

Für das Erdgeschoss soll eine öffentliche Nutzung vorgesehen werden.

Massgeblich ist der 2-Stunden-Schatten an mittleren Wintertagen von 8 und 16 Uhr.

Ausserhalb der im Leitplan bezeichneten Standorte werden keine Hochhäuser bewilligt.

 

Planungs- und Baugesetz (BPG)

26. Nov 1998

§ 29 Arealbebauungspläne setzen voraus, dass eine Arealbebauung Vorteile für das Siedlungsbild und die Umgebung erzielt.

§ 32 Gemeindliche Bebauungspläne können von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen, wenn sie Vorteile für das Siedlungsbild und die Gestaltung der Umgebung erzielen.

§ 32 Bestandteile sind i.d.R. Baulinienpläne und Vorschriften über die Ausnützung, ... Verkehrserschliessung, Anordnung der Baukörper, Geschosszahl, ... und insbesondere über die Umgebung